Ratgeber
Abfindung und Arbeitslosengeld: Wann dein Anspruch ruht

Wichtige Erkenntnisse
- Eine Abfindung kann dein Arbeitslosengeld zeitweise ruhen lassen, aber nur, wenn dein Arbeitsverhältnis früher endet, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers geendet hätte.
- Ob du eine Kündigung bekommst oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, spielt für das Ruhen keine Rolle.
- Das Ruhen dauert höchstens ein Jahr. Dabei zählt nur ein Teil der Abfindung, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit zwischen 25 und 60 Prozent.
- Eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz löst laut Bundesagentur für Arbeit kein Ruhen aus.
- Zahlt dein Arbeitgeber die Abfindung tatsächlich nicht, kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld trotzdem zahlen.
- Ruhen und Sperrzeit sind zwei verschiedene Regeln, die gleichzeitig laufen können.
Wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus? Ja, aber nur in einem bestimmten Fall: Dein Anspruch ruht, wenn du wegen des Endes deines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bekommst oder beanspruchen kannst und dein Arbeitsverhältnis früher endet, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers geendet hätte. In diesem Artikel zeigen wir dir, wie du das für dich prüfst, wie lange das Ruhen dauert und wie die Agentur für Arbeit es berechnet.
Wirkt sich eine Abfindung auf dein Arbeitslosengeld aus?
Ja, eine Abfindung kann sich auf die Auszahlung deines Arbeitslosengeldes auswirken, und zwar über das Ruhen des Anspruchs. Das regelt § 158 SGB III. Ruhen heißt: Solange der Anspruch ruht, wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Nach der Bundesagentur für Arbeit soll die Regel verhindern, dass für eine Zeit Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn dein Arbeitsverhältnis vorzeitig endet und du dafür eine Abfindung bekommst.
Arbeitslosengeld I, kurz ALG I, ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlierst du durch das Ruhen nicht, es wird nur zeitweise nichts gezahlt. Die wichtigste Entwarnung vorweg: Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einem Ruhen deines Arbeitslosengeldes. Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, ruht dein Anspruch wegen der Abfindung nicht. Die Höhe deines Arbeitslosengeldes ändert sich durch eine Abfindung grundsätzlich nicht.
Umgangssprachlich ist oft von einer Anrechnung die Rede, rechtlich geht es aber um das Ruhen. Mit dem Verlust deines Arbeitsplatzes ist das Ruhen nicht automatisch verbunden, es hängt von der Abfindung und vom Zeitpunkt des Endes ab. Das Thema wirkt kompliziert, weil Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung hier ineinandergreifen.
Was zählt als Entlassungsentschädigung?
Im Gesetz heißt die Abfindung Entlassungsentschädigung. Gemeint ist jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die du wegen der Beendigung deines Arbeitsverhältnisses erhältst oder beanspruchen kannst. Laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zählt auch eine Abfindung dazu, die erst in einem Kündigungsschutzprozess entsteht oder in einem Sozialplan vereinbart wurde.
Auch nach Konflikten mit deinem Arbeitgeber gelten dieselben Regeln: Eine Abfindung, die erst vor dem Arbeitsgericht in einem Vergleich vereinbart wird, kann das Ruhen auslösen. Dasselbe gilt für Abfindungsvereinbarungen im Aufhebungsvertrag und für Abfindungsregelungen in einem Sozialplan. Eine Abfindung ist dabei kein Ersatz für Lohn, sondern eine Leistung wegen des Endes deines Arbeitsverhältnisses.
Das Ruhen verringert die Abfindungszahlung nicht, es betrifft nur dein Arbeitslosengeld. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen. Eine Ausnahme ist die Abfindung nach § 1a KSchG, und auch ein Gericht kann eine Abfindung festsetzen.
Wann ruht dein Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?
Dein Arbeitslosengeld ruht, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Du bekommst wegen des Endes deines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder kannst sie beanspruchen, und dein Arbeitsverhältnis endet ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, greift § 158 SGB III nicht. Wegen einer Abfindung ruht dein Anspruch auf Arbeitslosengeld also nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auf die Form der Beendigung kommt es nicht an. Ob dein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag endet, prüft die Bundesagentur gleich. Auch die Fälligkeit der Abfindung spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht der Zeitpunkt, an dem das Geld fließt. Die Kündigungsfrist beginnt mit der Kündigung, und gibt es keine Kündigung, mit dem Tag der Vereinbarung über das Ende.
Welche Frist zählt, hängt davon ab, wie leicht dein Arbeitgeber dir kündigen kann:
| Deine Situation | Diese Frist zählt |
|---|---|
| Dein Arbeitgeber kann dir ordentlich kündigen | Die ordentliche Kündigungsfrist deines Arbeitgebers |
| Die ordentliche Kündigung ist dauerhaft ausgeschlossen | Eine Frist von 18 Monaten |
| Die ordentliche Kündigung ist nur zeitweise ausgeschlossen, zum Beispiel bei Betriebsratsmitgliedern, Schwangeren oder schwerbehinderten Menschen | Die ordentliche Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss gelten würde |
| Dir kann nur gegen Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden | Eine Frist von einem Jahr |
Gibt es mehrere mögliche Fristen, gilt laut Bundesagentur die kürzeste. Die Regel gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen, egal ob du für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin arbeitest und ob die Firma klein oder groß ist.
Wie lange ruht dein Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld ruht maximal für die Zeit, um die die Kündigungsfrist unterschritten wurde, aber höchstens ein Jahr. Die Ruhenszeit endet zum frühesten von mehreren möglichen Terminen. Im Kern zählt der früheste von drei Terminen: der Tag, an dem dein Arbeitsverhältnis mit der Kündigungsfrist geendet hätte, der Tag, den die Rechnung aus der Abfindung ergibt, und ein Jahr nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses.
In Sonderfällen kommen das Ende einer Befristung oder die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hinzu. Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende deines Arbeitsverhältnisses. Wie lange das Ruhen dauert, hängt von mehreren Faktoren ab: der Höhe der Abfindung, deinem Alter, deiner Betriebszugehörigkeit und deinem Verdienst. Die Höhe der Abfindung wirkt sich dabei direkt auf die Zahl der Tage aus.
Das Ruhen verkürzt die Gesamtdauer deines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht, es verschiebt nur den Beginn deiner Zahlungen um die Dauer der Ruhezeit. Anders ist das bei einer Sperrzeit, denn sie mindert die Anspruchsdauer (§ 148 SGB III).
Wie viel von deiner Abfindung zählt für die Rechnung?
Für die Rechnung zählt nicht die ganze Abfindung, sondern nur ein Anteil. Er beginnt bei 60 Prozent und sinkt für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag um fünf Prozentpunkte, mindestens bleiben 25 Prozent. Für die Berechnung der Ruhenszeit zählen also höchstens 60 Prozent der Abfindung, und auf die Höhe deines Arbeitslosengeldes wird davon nichts angerechnet. Die Tabelle zeigt einen Auszug aus der Übersicht der Bundesagentur, alle Angaben in Prozent der Abfindung:
| Betriebszugehörigkeit | unter 40 Jahre | ab 40 Jahre | ab 50 Jahre | ab 60 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| weniger als 5 Jahre | 60 | 55 | 45 | 35 |
| 10 und mehr Jahre | 50 | 45 | 35 | 25 |
| 20 und mehr Jahre | 40 | 35 | 25 | 25 |
Den berücksichtigten Anteil der Abfindung teilst du durch das Entgelt, das du in den letzten zwölf Monaten deiner Beschäftigung pro Kalendertag verdient hast. Das Ergebnis sind die Tage, die das Ruhen höchstens dauert. Dein Gehalt oder Lohn rechnest du dafür auf den Kalendertag um. Dein Vermögen und dein sonstiges Einkommen fließen in die Rechnung nicht ein. Bekommst du zusätzlich Urlaub ausgezahlt, verlängert sich der Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Diese Urlaubsabgeltung ist eine eigene Regel und verlängert den Ruhenszeitraum zusätzlich.
Wie sieht eine Beispielrechnung aus?
Ein Beispiel zum Mitrechnen, das nur zur Veranschaulichung dient und nicht dein Fall sein muss: Du bist 42 Jahre alt, seit zwölf Jahren im Betrieb und bekommst 20.000 Euro Abfindung. Du verdienst 100 Euro brutto pro Kalendertag, das sind rund 3.000 Euro im Monat. Laut Tabelle zählen 45 Prozent, also 9.000 Euro. Geteilt durch 100 Euro ergibt das 90 Tage.
Wäre dein Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist erst rund vier Monate später zu Ende gewesen, gilt der frühere Termin, dein Anspruch ruht also etwa 90 Tage. Etwas Zeit zum Nachrechnen lohnt sich also, denn schon ein paar hundert Euro mehr oder weniger Abfindung können die Zahl der Tage verändern. Bei Verhandlungen über eine Abfindung solltest du deshalb auch das Ende des Arbeitsverhältnisses im Blick haben, denn ein Ende ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann das Ruhen auslösen.
Welche Zahlungen lösen kein Ruhen aus?
Nicht jede Zahlung zum Abschied zählt als Entlassungsentschädigung. Laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur gehören unter anderem diese Leistungen nicht dazu:
- eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber
- Treueprämien und ausgezahlte Wertguthaben
- Jubiläumsgelder, auf die du bis zum Ende deines Arbeitsverhältnisses bereits einen Anspruch hattest
- Zahlungen deines Arbeitgebers in deine Rentenversicherung, wenn dein Arbeitsverhältnis frühestens mit 50 Jahren endet
Zur Abfindung nach § 1a KSchG: Kündigt dein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass du die Abfindung bekommst, wenn du die Klagefrist verstreichen lässt, hast du mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch darauf, sofern du nicht klagst. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr im Arbeitsverhältnis, mehr als sechs Monate werden zu einem vollen Jahr aufgerundet. Wie die Klagefrist läuft, steht im Ratgeber Kündigungsschutzklage.
Auch finanzielle Anreize, die du in einer Transfergesellschaft für ein früheres Ausscheiden zugunsten einer neuen Arbeit oder einer Selbstständigkeit bekommst, zählen laut Bundesagentur nicht als Entlassungsentschädigung. Wie eine Transfergesellschaft funktioniert, erklärt unser Ratgeber Transfergesellschaft.
Was gilt, wenn dein Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt?
Zahlt dein Arbeitgeber die Abfindung tatsächlich nicht, kann die Agentur für Arbeit dein Arbeitslosengeld trotzdem zahlen, auch für die Zeit, in der es eigentlich ruhen würde. Das steht in § 158 Absatz 4 SGB III und heißt Gleichwohlgewährung. Nach den Weisungen der Bundesagentur gilt das auch, wenn der Anspruch noch nicht feststeht, zum Beispiel während einer Kündigungsschutzklage. Wird die Abfindung erst später fällig, ist diese Vorleistung dagegen nicht zulässig. Unter Umständen zahlt die Agentur also schon, bevor du die Abfindung wirklich hast.
Geht die Agentur für Arbeit in Vorleistung, geht dein Anspruch gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über. Zahlt dein Arbeitgeber die Abfindung später doch an dich, ohne von diesem Übergang zu wissen, musst du das Arbeitslosengeld insoweit erstatten.
Wie hoch sind Abfindungen und wie oft gibt es sie?

Eine feste Abfindung gibt es meistens nicht, die Höhe ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nur in Sonderfällen wie § 1a KSchG legt das Gesetz die Höhe fest. Wie es in der Praxis aussah, zeigt eine Befragung von 1.770 Unternehmen durch das Institut der deutschen Wirtschaft Köln. Danach war etwa ein Viertel der von Arbeitgebern beendeten Arbeitsverhältnisse mit einer Abfindung verbunden, in kleinen Unternehmen mit elf bis 49 Beschäftigten 19 Prozent, in großen mit 500 und mehr Beschäftigten 35 Prozent.
Der gewichtete Durchschnitt aller Abfindungen lag bei 11.927 Euro. Rund 10 Prozent lagen unter 2.500 Euro, ein Viertel unter 6.500 Euro und knapp die Hälfte unter 16.000 Euro. Als Faustformel nennt die Studie ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Befragung bezieht sich auf die Jahre 2004 bis 2007, die Beträge sind heute also vermutlich andere, das Bild von einer großen Streuung dürfte aber geblieben sein.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung und wie hoch fällt sie aus?
Eine Abfindung ist meist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie kann aber auch in Teilbeträgen fließen. Arbeitnehmer haben keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Abfindungsanspruch besteht nur in Sonderfällen, zum Beispiel nach § 1a KSchG, wenn dein Arbeitgeber dir die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben anbietet und du nicht klagst. In vielen anderen Fällen wird die Zahlung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag oder in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart.
Als Faustformel, oft auch Regelabfindung genannt, gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Eine Abfindung kann aber auch bei einem vollen Monatsgehalt pro Jahr oder darüber liegen. Wie hoch die Abfindung am Ende ausfällt, hängt auch davon ab, wie sicher die Kündigung rechtlich ist: Je größer das Risiko für deinen Arbeitgeber, einen Prozess zu verlieren, desto eher zahlt er mehr. Dazu kommen deine Betriebszugehörigkeit, dein Gehalt und die Größe des Unternehmens.
Abfindungen können im Rahmen von Aufhebungsverträgen verhandelt werden. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen, und er muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
Steuern, Sozialabgaben und Abfindung vom Gericht
Auf eine Abfindung zahlst du in der Regel keine Sozialabgaben, wenn sie als Entschädigung für den Verlust deines Arbeitsplatzes gezahlt wird, Steuern fallen aber an (§ 24 EStG). Zahlungen, die eigentlich Lohn oder Urlaubsabgeltung sind, bleiben dagegen beitragspflichtig.
Auch das Arbeitsgericht kann eine Abfindung festsetzen. Ist deine Kündigung unwirksam, dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zuzumuten, kann das Gericht auf Antrag nach § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis auflösen und deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die Höhe der Abfindung beträgt dabei nach § 10 KSchG bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren Beschäftigten mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste.
Ist das Ruhen dasselbe wie eine Sperrzeit?
Nein, Ruhen und Sperrzeit sind zwei verschiedene Regeln. Das Ruhen knüpft an eine Abfindung und ein zu frühes Ende des Arbeitsverhältnisses an. Eine Sperrzeit droht dagegen, wenn du dein Arbeitsverhältnis selbst beendest oder dazu beiträgst, zum Beispiel mit einem Aufhebungsvertrag, und dafür keinen wichtigen Grund hast. Bei einer solchen Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit in der Regel zwölf Wochen, in bestimmten Fällen ist sie kürzer (§ 159 SGB III).
Ruhen und Sperrzeit können gleichzeitig laufen: Die Bundesagentur rechnet den Ruhenszeitraum kalendermäßig, auch wenn dein Anspruch zugleich aus einem anderen Grund ruht, zum Beispiel wegen einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit, im Alltag oft Sperrfrist genannt, mindert zusätzlich die Anspruchsdauer, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel. Ob bei einem Aufhebungsvertrag zusätzlich eine Sperrzeit droht, erklären wir im Ratgeber Aufhebungsvertrag.
Was heißt das für dich, wenn du arbeitslos bist?

Eine Abfindung kann den Start deines Arbeitslosengeldes nach hinten schieben, aber du kannst vorher grob ausrechnen, ob und wie lange. Schau dir das Datum des Vertragsendes und die Kündigungsfrist deines Arbeitgebers an, rechne mit der Tabelle oben nach und frag bei Unsicherheit bei der Agentur für Arbeit oder einer Beratungsstelle nach, bevor du unterschreibst.
Hilfe bei der Rechnung bekommst du vor Ort bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Beratungsstelle, und auch Rechtsanwälte helfen dir weiter. Ob du dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wählst, entscheidest du selbst. Hast du Fragen zu deinem Fall, ist das der beste Weg. Weitere Informationen findest du in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur.
Was musst du melden und wann?
Als Arbeitssuchende meldest du dich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, damit du keine Frist verpasst, und eine neue Arbeitsstelle suchst du am besten schon während der Kündigungsfrist. Melde dich zu Beginn deiner Arbeitslosigkeit auch dann arbeitslos, wenn dein Anspruch zunächst ruht. Kläre außerdem mit deiner Krankenkasse, wie du in der Zeit des Ruhens versichert bist. Wie du dich meldest, steht im Ratgeber Arbeitslos melden, und den Antrag erklärt der Ratgeber Arbeitslosengeld beantragen.
Ist die Zeit nach dem Job ein guter Moment für eine Umschulung?
Wenn du ohnehin über einen Neustart nachdenkst, kann die Zeit nach dem Job ein guter Moment für eine Umschulung sein. Wie das für Menschen ohne Arbeit abläuft, liest du im Ratgeber Umschulung für Arbeitslose. Welche Berufe gute Chancen bieten, zeigt der Beitrag Welche Umschulung lohnt sich?. Eine Umschulung geht heute komplett online, und ob und wie sie gefördert werden kann, klärst du im Beratungsgespräch. Über eine mögliche Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Fazit
Keine Sorge, so kompliziert ist es nicht: Eine Abfindung führt nur dann zum Ruhen deines Arbeitslosengeldes, wenn dein Arbeitsverhältnis früher endet, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers geendet hätte. Dann zählt nur ein Teil der Abfindung, und das Ruhen dauert höchstens ein Jahr. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, fehlt eine Voraussetzung für das Ruhen. In aller Kürze: Nur wenn dein Arbeitsverhältnis zu früh endet, kann das Ruhen eintreten. Alles in allem gilt, dass du vor jeder Unterschrift rechnen und dich beraten lassen solltest. Dieser Ratgeber gibt dir einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Du fragst dich, wie es nach dem Job weitergehen könnte? Mach unseren kurzen Umschulungs-Check und finde heraus, welche Umschulung zu dir passt.
FAQ
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, eine Abfindung wird nicht von der Höhe deines Arbeitslosengeldes abgezogen. Sie kann aber nach § 158 SGB III dazu führen, dass dein Anspruch ruht, und zwar nur, wenn dein Arbeitsverhältnis früher endet, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers geendet hätte.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung?
Das Arbeitslosengeld ruht bei einer Abfindung höchstens ein Jahr. Das Ruhen endet früher, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen wäre oder wenn die Rechnung aus dem berücksichtigten Anteil der Abfindung und deinem Tagesverdienst einen früheren Tag ergibt, und der früheste Termin zählt.
Ruht mein Arbeitslosengeld auch, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde?
Nein, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, ruht dein Arbeitslosengeld nicht wegen einer Abfindung. Das Ruhen setzt voraus, dass dein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers endet.
Verkürzt das Ruhen meine Anspruchsdauer?
Nein, das Ruhen wegen einer Abfindung verkürzt die Gesamtdauer deines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht, es verschiebt nur den Beginn deiner Zahlungen. Eine Sperrzeit mindert die Anspruchsdauer dagegen, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel.
Gilt das Ruhen auch bei einem Aufhebungsvertrag?
Ja, das Ruhen gilt auch bei einem Aufhebungsvertrag, denn auf die Form der Beendigung kommt es nicht an. Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag, die Bundesagentur prüft dieselben Punkte. Mehr zum Vertrag findest du im Ratgeber Aufhebungsvertrag.
Löst eine Abfindung nach § 1a KSchG ein Ruhen aus?
Nein, nach den Weisungen der Bundesagentur ist eine Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung, die den Anspruch ruhen lässt.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Eine gängige Faustformel für die Höhe einer Abfindung ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis ist die Höhe Verhandlungssache, und sie kann auch bei einem vollen Monatsgehalt pro Jahr oder darüber liegen.
Muss ich auf eine Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Auf eine Abfindung fallen Steuern an, Sozialabgaben in der Regel aber nicht, wenn sie als Entschädigung für den Verlust deines Arbeitsplatzes gezahlt wird. Zahlungen, die eigentlich Lohn oder Urlaubsabgeltung sind, bleiben beitragspflichtig.
Muss ich mich trotz Abfindung arbeitslos melden?
Ja, du musst dich auch bei einer Abfindung bei der Agentur für Arbeit melden, selbst wenn dein Arbeitslosengeld zunächst ruht. Die Meldepflicht knüpft an das Ende deines Arbeitsverhältnisses an. Welche Fristen gelten und wie die Meldung klappt, steht im Ratgeber Arbeitslos melden.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit (2026): Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld, Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung, gültig ab 01.03.2026. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-158_ba015165.pdf (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. a): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 623 Schriftform der Kündigung. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. b): Einkommensteuergesetz (EStG), § 24. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. c): Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. d): Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. e): Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 10 Höhe der Abfindung. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__10.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. f): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. g): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J. h): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), § 159 Ruhen bei Sperrzeit. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html (Zugriff: 16.10.2026).
- Hardege, S. und Schmitz, E. (2008): Die Kosten des Kündigungsschutzes in Deutschland. Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Nr. 41. Köln: Deutscher Instituts-Verlag. Verfügbar unter: https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/IW-Analysen/PDF/Bd._41_K%C3%BCndigungsschutz.pdf (Zugriff: 16.10.2026).
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