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Ratgeber

Kündigungsschutzklage: Frist, Ablauf und Kosten einfach erklärt

Eine Person sitzt im Büro und hält einen Karton mit ihren persönlichen Sachen, gegenüber sitzt eine zweite Person mit gefalteten Händen, auf dem Tisch liegen Papiere und ein Umschlag, als Sinnbild für ein Kündigungsgespräch.

Wichtige Erkenntnisse

  • Du hast drei Wochen Zeit: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
  • Die Drei-Wochen-Frist gilt auch im Kleinbetrieb und auch bei einer fristlosen Kündigung.
  • In der ersten Instanz brauchst du keinen Anwalt. Du kannst die Klage auch bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben.
  • Einen Kostenvorschuss verlangt das Arbeitsgericht nicht. Endet der Streit mit einem Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an.
  • Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich und nicht mit einem Urteil. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hast du grundsätzlich nicht.
  • Melde dich parallel bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, denn auch dafür gibt es eine Frist, die je nach Kündigungsfrist sehr kurz sein kann.

Die Kündigung liegt auf dem Tisch und du fragst dich, ob du dich wehren kannst? Ja, das kannst du, aber du musst schnell sein. Mit einer Kündigungsschutzklage lässt du das Arbeitsgericht prüfen, ob deine Kündigung wirksam ist. Du musst sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung einreichen, sonst bleibt es in der Regel bei der Kündigung. Dabei geht es um den Erhalt deines Arbeitsplatzes und um die Wirksamkeit der Kündigung. Das Thema eilt, denn die Frist ist kurz. Warte also nicht lange. In diesem Artikel zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du die Klage einreichst, was sie kostet und wie solche Verfahren meistens ausgehen.

Wie lange hast du Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Für eine Kündigungsschutzklage hast du drei Wochen Zeit, gerechnet ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung. So steht es in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes. Für die Klageerhebung gilt: Die Klage muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim Gericht eingegangen sein, am letzten Tag abschicken reicht nicht. Die 3-Wochen-Frist gilt auch im Kleinbetrieb.

Das Ende der Drei-Wochen-Frist rechnest du so aus: Es ist der Wochentag, der drei Wochen später genauso heißt wie der Tag, an dem dir die Kündigung zugegangen ist. Bekommst du die Kündigung an einem Mittwoch, läuft die Frist drei Wochen später an einem Mittwoch ab. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, rückt es nach den allgemeinen Fristregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 188 und 193) auf den nächsten Werktag.

Versäumst du die Drei-Wochen-Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie eigentlich fehlerhaft war. Die Kürze der Frist ist die größte Falle: Drei Wochen sind schneller um, als du denkst. Dass du die Frist nicht kanntest, reicht laut Arbeitskammer des Saarlandes als Grund nicht aus. Das Gesetz sagt dazu in § 7 KSchG: Wenn du die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend machst, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Eine verspätete Klage lässt das Arbeitsgericht nur zu, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, rechtzeitig zu klagen. Den Antrag auf nachträgliche Zulassung musst du innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen, nach sechs Monaten geht es gar nicht mehr (§ 5 KSchG). Die nachträgliche Zulassung der Klage bleibt damit die Ausnahme.

Wann kannst du eine Kündigungsschutzklage erheben?

Du kannst gegen jede Kündigung deines Arbeitgebers eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn du sie für unwirksam hältst. Nach § 4 KSchG geht das, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Ob die Klage Erfolg hat, hängt davon ab, ob die Kündigung tatsächlich unwirksam ist. Die Klage ist im Arbeitsrecht das wichtigste Mittel, mit dem du dich gegen eine Kündigung wehren kannst.

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, weil das Gesetz für Kündigungen die Schriftform verlangt (§ 623 BGB). Das Gleiche gilt für eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp. Nach dem Wortlaut von § 4 KSchG beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Verlass dich trotzdem nicht darauf, dass dir mehr Zeit bleibt, sondern hol dir sofort Rat. Einen Kündigungsgrund muss dein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben übrigens nicht nennen.

Ob das allgemeine Kündigungsschutzgesetz für dich gilt, hängt von der Dauer deiner Beschäftigung und von der Größe des Betriebs ab. Die Tabelle zeigt dir die Voraussetzungen auf einen Blick:

PunktWas gilt
BeschäftigungsdauerDein Arbeitsverhältnis muss im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 KSchG).
BetriebsgrößeDer Betrieb braucht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer, wenn dein Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden zählen halb, bis 30 Wochenstunden zu drei Vierteln (§ 23 KSchG).
KlagefristDrei Wochen ab Zugang der Kündigung, auch im Kleinbetrieb.

Gilt das allgemeine Kündigungsschutzgesetz für dich nicht, bist du trotzdem nicht machtlos. Auch im Kleinbetrieb gilt der besondere Kündigungsschutz, zum Beispiel für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte, und auch dort musst du die Drei-Wochen-Frist einhalten. Eine falsch berechnete Kündigungsfrist lässt sich ebenfalls nur durch eine Klage innerhalb dieser drei Wochen korrigieren. Willst du deine Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz nutzen, musst du rechtzeitig klagen.

Wie reichst du die Kündigungsschutzklage ein?

Infografik mit einem Zeitstrahl über drei Wochen: Kündigung erhalten, Rat holen, Klage schreiben und die Klage beim Arbeitsgericht einreichen, bevor die Frist endet.

Du reichst die Kündigungsschutzklage schriftlich beim Arbeitsgericht ein oder gibst sie mündlich bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll. Das steht im FIM-Portal, dessen Beschreibung das Bayerische Sozialministerium fachlich freigegeben hat. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk dein Arbeitgeber seinen Wohnsitz oder Betriebssitz hat, möglich ist auch das Gericht an dem Ort, an dem du gewöhnlich arbeitest. Für die Einreichung der Klage zählt am Ende der Eingang beim Gericht.

In die Klageschrift gehören nach dem Merkblatt des Arbeitsgerichts Dresden dein Name und deine Anschrift, das Gericht, dein Arbeitgeber mit vollständiger Anschrift, ein Klageantrag, eine kurze Begründung und deine handschriftliche Unterschrift. Beim Klageantrag geht es im Kern um den Satz, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom genannten Datum nicht aufgelöst worden ist. Eine Kopie der Kündigung solltest du beilegen. Die Klage beim Arbeitsgericht ist in der ersten Instanz auch ohne Anwalt möglich.

Wenn du die Klage selbst schreibst, schickst du sie unterschrieben per Post an das Gericht, und zwar zweifach, so das Merkblatt des Arbeitsgerichts Dresden. Eine einfache E-Mail ist dort nicht zulässig. Die Rechtsantragstelle hilft dir beim Formulieren und erklärt dir den Ablauf, eine Rechtsberatung gibt sie aber nicht. Welche Wege dein Gericht genau anbietet, erfährst du bei der Rechtsantragstelle vor Ort, und die Kündigung und deinen Arbeitsvertrag nimmst du am besten gleich mit. Das klingt nach Papierkram, ist aber machbar, und die Rechtsantragstelle nimmt dir einen großen Teil davon ab.

Wie läuft das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden, in der beide Seiten versuchen, sich gütlich zu einigen. Das beschreibt das FIM-Portal, und es steht auch in § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Im Gütetermin stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber. Klappt die Einigung nicht, schließt sich entweder die weitere Verhandlung direkt an oder das Gericht setzt einen Termin zur streitigen Verhandlung an, den man in der Praxis oft Kammertermin nennt.

Ein Kündigungsschutzverfahren dauert meist nicht lange. Eine Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung, für die ein Team um Armin Höland von der Universität Halle-Wittenberg mehr als 1.600 Kündigungsschutzverfahren aus dem Jahr 2003 ausgewertet hat, zeigt: Knapp die Hälfte der Verfahren war nach drei Monaten erledigt, drei Viertel spätestens nach einem halben Jahr. Die Zahlen sind nicht brandneu, sie geben dir aber ein Gefühl für die Größenordnung.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kannst du Berufung einlegen, das geht auch bei Kündigungsstreitigkeiten. Ab der zweiten Instanz musst du dich dann aber von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter vertreten lassen. Den Kündigungsschutzprozess kannst du in der ersten Instanz selbst führen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht brauchst du dort nicht zwingend. Ob du dir einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin holst, entscheidest du.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage kostet dich vorab nichts, denn vor dem Arbeitsgericht werden keine Kostenvorschüsse erhoben. Als Gerichtskosten fällt eine einmalige Gebühr an, die sich nach dem Streitwert richtet. Wird der gesamte Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, erhebt das Gericht in dieser Instanz keine Gebühren. Gerichtsgebühren können laut Arbeitskammer des Saarlandes anfallen, wenn du den Prozess verlierst.

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt höchstens drei Bruttomonatsgehälter, eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 GKG). Drei Bruttomonatsgehälter sind also nur die Rechengrundlage und nicht der Preis: Die Gerichtskosten selbst liegen deutlich darunter. Wie hoch deine Gebühr am Ende ausfällt, hängt von deinem Gehalt ab.

Bei den Anwaltskosten gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit: Jede Seite trägt ihre Kosten für die Prozessvertretung selbst, auch wenn sie gewinnt. Auch für deinen Verdienstausfall wegen der Zeit vor Gericht gibt es keine Erstattung. Führst du den Prozess ohne Anwalt, entstehen dir keine Anwaltskosten.

Prozesskostenhilfe kannst du beantragen, wenn dir das Geld für den Prozess fehlt und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In der ersten Instanz wird dir dann ein Anwalt deiner Wahl beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder dein Arbeitgeber einen Anwalt hat. Bist du Gewerkschaftsmitglied, kann dich nach Angaben der Arbeitskammer auch deine Gewerkschaft vertreten.

Wie enden die meisten Kündigungsschutzklagen?

Zwei Personen reichen sich über einem Besprechungstisch mit Unterlagen die Hand, als Sinnbild für einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren.

Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und nicht mit einem Urteil. Die Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung zu Verfahren aus dem Jahr 2003 zeigt: Zwei Drittel der Prozesse endeten durch einen Vergleich, nur 11 Prozent mit einem streitigen Urteil. Von diesen Urteilen fielen 60 Prozent zugunsten der Beschäftigten aus, in 40 Prozent wurde die Klage abgewiesen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hast du bei einer Kündigung grundsätzlich nicht. Bei einem Vergleich einigen sich beide Seiten aber oft darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung endet, und die Zahlung einer Abfindung ist dann Teil der Einigung. In der Studie bekamen allerdings nur 8 Prozent aller Gekündigten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung. Eine Ausnahme regelt § 1a KSchG: Kündigt dein Arbeitgeber betriebsbedingt und bietet dir im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung an, wenn du nicht klagst, steht sie dir zu, sofern du die Klagefrist verstreichen lässt. Wie sich eine Abfindung auf dein Arbeitslosengeld auswirkt, erklären wir im Ratgeber Abfindung und Arbeitslosengeld, und ob ein Vergleich eine Sperrzeit auslösen kann, steht im Ratgeber Aufhebungsvertrag.

Eine gängige Faustformel für die Höhe einer Abfindung ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Rechengröße nennt auch § 1a KSchG für den Fall eines Abfindungsangebots im Kündigungsschreiben. Bei einem gerichtlichen Vergleich kann die Abfindungshöhe aber frei ausgehandelt werden, sie kann also über oder unter der Faustformel liegen.

Eine Abfindung kann sich auch aus einem Sozialplan ergeben, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung vereinbaren (§ 112 BetrVG). Ob du daraus einen Anspruch hast, steht im Sozialplan deines Betriebs, und dein Betriebsrat kann dir dazu Auskunft geben.

Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist nicht die Zahlung einer Abfindung, sondern die Feststellung, dass die Kündigung dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Gibt das Gericht der Klage statt, stellt das klagestattgebende Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Es geht dann um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen und damit um deine Weiterbeschäftigung. Im Kündigungsschutzprozess klagst du also nicht auf Geld, auch wenn man sich später im Verfahren auf einen Vergleich einigt.

Was passiert mit Lohn und Arbeitslosengeld, während die Klage läuft?

Ohne Klage endet dein Arbeitsverhältnis zu dem Termin, der in der Kündigung steht, mit Klage ist offen, ob die Kündigung hält. Die Klage richtet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung. Besteht das Arbeitsverhältnis nach der Entscheidung des Gerichts fort, kann es sein, dass dein Arbeitgeber dir den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen muss, auch wenn du in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hast.

Auf einen Lohnanspruch für die Zwischenzeit wird angerechnet, was du anderweitig verdient hast, was du bei zumutbarer Arbeit hättest verdienen können und was dir in der Zwischenzeit an Arbeitslosengeld gezahlt wurde. Das gezahlte Arbeitslosengeld muss der Arbeitgeber dann der Stelle erstatten, die es gezahlt hat (§ 11 KSchG).

Die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit läuft parallel zur Klagefrist und besteht nach § 38 SGB III unabhängig davon, ob du dein Arbeitsverhältnis gerichtlich verteidigst. Du musst dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Bleibt dir weniger Zeit, musst du das innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Ende erledigen. Meldest du dich zu spät ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit von einer Woche.

Die Meldung als arbeitsuchend ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung, die du für Arbeitslosengeld zusätzlich brauchst. Wie die Arbeitslosmeldung genau geht, steht in unseren Ratgebern Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.

Was heißt das für dich, wenn du arbeitslos bist?

Eine Hand schreibt mit einem Bleistift in ein aufgeschlagenes Notizbuch auf einem Holztisch, im unscharfen Hintergrund ist eine Berglandschaft zu sehen, als Sinnbild für den Plan B und die nächsten Schritte nach der Kündigung.

Eine Kündigungsschutzklage klärt, ob die Kündigung hält, beantwortet aber nicht, wie es beruflich für dich weitergeht. Deshalb lohnt es sich, parallel einen Plan B im Kopf zu haben. Du musst dich dafür heute nicht entscheiden, aber es hilft, die Möglichkeiten zu kennen, bevor der erste Termin vor Gericht ansteht.

Eine Umschulung kann ein guter Neustart sein, wenn du ohnehin spürst, dass dein bisheriger Beruf nicht mehr dein Weg ist. Wie eine Umschulung für Menschen ohne Job abläuft, erfährst du in unserem Ratgeber Umschulung für Arbeitslose. Welche Berufe dabei gute Chancen bieten, zeigt dir der Beitrag Welche Umschulung lohnt sich?. Eine Umschulung lässt sich heute komplett online machen, und ob und wie sie gefördert werden kann, klärst du im Beratungsgespräch.

Fazit

Atme einmal durch: Die Kündigungsschutzklage lässt deine Kündigung gerichtlich prüfen und hängt an einer einzigen Zahl, nämlich drei Wochen. Notiere dir sofort, wann du die Kündigung bekommen hast, hol dir schnell Rat bei der Rechtsantragstelle, deiner Gewerkschaft oder einem Anwalt und melde dich parallel bei der Agentur für Arbeit. Dieser Ratgeber gibt dir einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Du fragst dich schon, wie es beruflich weitergehen könnte? Mach unseren kurzen Umschulungs-Check und finde heraus, welche Umschulung zu dir passt.

FAQ

Brauche ich für die Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Nein, für die Kündigungsschutzklage brauchst du in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keinen Anwalt, du kannst den Prozess selbst führen oder dich vertreten lassen. Erst ab der zweiten Instanz, vor dem Landesarbeitsgericht, brauchst du einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage vor Gericht?

Vorab kostet die Kündigungsschutzklage nichts, weil das Arbeitsgericht keine Kostenvorschüsse verlangt. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der höchstens drei Bruttomonatsgehälter beträgt, und bei einem gerichtlichen Vergleich fallen keine Gerichtsgebühren an.

Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Bei einer Kündigungsschutzklage trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Das gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Bekomme ich bei einer Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?

Nein, auf eine Abfindung hast du bei einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch. Viele Verfahren enden aber mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart werden kann. Mehr dazu findest du im Ratgeber Abfindung und Arbeitslosengeld.

Wie hoch ist eine Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage?

Eine gängige Faustformel für die Höhe einer Abfindung ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In einem gerichtlichen Vergleich kann die Abfindungshöhe aber frei verhandelt werden, und auch ein Sozialplan kann eine Abfindung vorsehen.

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch bei einer mündlichen Kündigung?

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, weil für Kündigungen die Schriftform gilt. Nach dem Wortlaut von § 4 KSchG beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, du solltest dich aber trotzdem sofort beraten lassen.

Stellt ein gewonnenes Urteil das Arbeitsverhältnis wieder her?

Ein klagestattgebendes Urteil stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist und dein Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die unwirksame Kündigung nie beendet, es geht also zu den bisherigen Bedingungen weiter.

Kann ich auch im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten klagen?

Ja, im Kleinbetrieb kannst du klagen, musst aber die Drei-Wochen-Frist einhalten. In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, die Kündigung kann aber aus anderen Gründen unwirksam sein, zum Beispiel weil die Schriftform fehlt oder ein besonderer Kündigungsschutz gilt, etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte.

Was kann ich tun, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasst habe?

Wenn du die Drei-Wochen-Frist verpasst hast, kannst du beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung deiner Klage beantragen. Das klappt nur, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, rechtzeitig zu klagen, und der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Hol dir dafür am besten sofort Rat bei der Rechtsantragstelle.

Muss ich mich arbeitslos melden, obwohl ich klage?

Ja, du musst dich so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, auch wenn du dich gerichtlich wehrst. Spätestens musst du das drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses tun, und bleibt dir weniger Zeit, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Ende. Alle Schritte dazu erklären wir dir im Ratgeber Arbeitslos melden.

Quellen

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